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   BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99   

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BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99 (https://dejure.org/2000,1589)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2000 - III ZR 194/99 (https://dejure.org/2000,1589)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 (https://dejure.org/2000,1589)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BKleingG § 5 Abs. 1 F: 28. Februar 1983; § 5 Abs. 5 F: 8. April 1994

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kleingartenpachtverhältnis - Gesetzlicher Erstattungsanspruch - Übernahme öffentlicher Grundstückslasten - Geldwerter Vorteil

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pachtzinsabgrenzung; Grundstückslasten; Anliegerbeiträge für Kleingärten; Erschließungsbeiträge; Straßenausbau; Abfallbeseitigung; Straßenreinigung; Vereinbarung über Erstattung öffentlich- rechtlicher Lasten wirksam

  • Judicialis

    BKleingG § 5 Abs. 1 F/ 28. Februar 1983; ; BKleingG § 5 Abs. 5 F/ 8. April 1994

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme öffentlicher Grundstückslasten durch den Pächter bei einem Kleingartenpachtverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1405
  • NZM 2000, 966
  • WM 2000, 1953
  • ZfBR 2000, 495
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 87, 114) die Unvereinbarkeit der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt hatte, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) den maßgeblichen Multiplikator verdoppelt - nunmehr ist der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau die Obergrenze - und darüber hinaus dem Verpächter einen Anspruch auf Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten zugebilligt, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.).

    Da gerade öffentliche Lasten in einer solchen Höhe anfallen können, daß der Eigentümer ohne deren Berücksichtigung bei der Bemessung des Pachtzinses nicht nur keinen Ertrag mehr erzielen kann, sondern sogar Verluste hinnehmen muß, hat das Bundesverfassungsgericht eine ausdrückliche Regelung im Sinne des Eigentümers für verfassungsrechtlich geboten erachtet (BVerfGE 87, 114, 150 f).

    Aufgrund dessen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. schon nach dem Grundsatz verfassungskonformer Gesetzesauslegung dahin zu verstehen, daß sich auch ohne ausdrücklich normierten gesetzlichen Erstattungsanspruch Verpächter und Pächter - wie hier geschehen - darauf verständigen können, öffentliche Lasten des Grundstücks auf den Pächter "umzulegen", und solche Vertragsabreden nicht deshalb nach § 13 BKleingG nichtig sind, weil die Gesamtbelastung des Pächters - die "abgewälzten" Grundstückslasten und der vereinbarte (Netto-)Pachtzins - den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. rechnerisch ergebenden Höchstpachtzins überschreiten (vgl. Mainczyk, BKleingG, 5. Aufl., § 5 [a.F.] Rn. 27; Otte, BKleingG [Stand: November 1997] § 4 Rn. 6, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch; Landfermann, NJW 1983, 2670, 2671 f; die abweichende Auffassung von Stang, BKleingG [1983], § 5 Rn. 18 ff; RdL 1987, 113, 114 ist durch die Entscheidung BVerfGE 87, 114 überholt; in diesem Sinne auch Stang, BKleingG, 2. Aufl., § 5 Rn. 84).

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 79/96

    Aufwendungsersatzanspruch des Verpächters einer Kleinkartenanlage

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    Der nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. dem Verpächter eingeräumte Anspruch auf Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten besteht ebenso wie der schon vorher in § 5 Abs. 4 BKleingG verankerte Aufwendungserstattungsanspruch kraft Gesetzes, benötigt also keine Grundlage im Vertrag (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 79/96 - NJW 1997, 1071).

    Ungeachtet des Umstands, daß die aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herrührenden durchgreifenden Bedenken gegen die ursprüngliche Pachtzinsbegrenzungsregelung nur Pachtverhältnisse mit privaten Verpächtern betroffen haben, hat der Gesetzgeber von Anfang an bis heute - abgesehen von der Überleitungsregelung des Art. 3 BKleingÄndG - im Interesse des sozialen Friedens unter den Kleingärtnern, insbesondere in sogenannten gemischten Kleingartenanlagen, bewußt und gewollt darauf verzichtet, hinsichtlich der Pachtzinsbegrenzung bzw. der Möglichkeit der Kostenüberwälzung für Aufwendungen oder öffentlich-rechtliche Lasten pächterfreundliche "Sonderregelungen" für öffentliche Verpächter zu schaffen (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 aaO S. 1072).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1989 - 2 S 2805/87

    Abwassergebühr; Starkverschmutzungszuschlag; Berechnungsmodell; Mischkanalisation

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    Sie hat nämlich bei der Ermittlung des von den privaten Gebühren- oder Abgabenschuldnern zu entrichtenden Entgelts ihre eigenen Grundflächen entsprechend dem geltenden Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen; keinesfalls darf sie sich selbst auf Kosten der übrigen Gebühren- und Abgabenschuldner unentgeltlich Vorteile verschaffen (OVG Nordrhein-Westfalen aaO; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1990, 103, 105).
  • BFH, 17.04.1969 - V B 53/68

    Rundfunkanstalten - Gleichstellung der Tätigkeiten - Gewerbliche Tätigkeit -

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    Vielmehr zeigen die in zahlreichen einzelnen Real- und Personensteuergesetzen enthaltenen Ausnahmeregelungen zugunsten der öffentlichen Hand, daß es in diesem Bereich eine allgemeine Regel, die die gegenseitige Besteuerung von Gemeinwesen oder die Selbstbesteuerung eines solchen untersagte, nicht gibt (BFH, BStBl II 1969, 415).
  • BFH, 31.07.1985 - II R 236/81

    Grundsteuer - Befreiung - Sportfischen - Eingetragener Verein

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    Nach dieser Bestimmung greift die Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG, sofern nicht ein - hier nicht einschlägiger - (Rück-)Ausnahmetatbestand erfüllt ist, dann nicht, wenn die für steuerbegünstigte Zwecke benutzten Grundstücke zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt werden (BFHE 144, 271, 273; 181, 515, 517 ff; Troll aaO § 6 Rdn. 2).
  • LG Dortmund, 19.10.1995 - 7 O 295/95
    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß Gemeinden, die eigenen Grundbesitz für kleingärtnerische Zwecke verpachten, nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. Grundsteuererstattung verlangen können (vgl. Mainczyk aaO Rn. 46 c, freilich unter Hinweis auf das vom Kläger zu den Akten gereichte, unveröffentlichte Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 1995 - 7 O 295/95 -, wo diese Frage verneint wird).
  • BFH, 16.10.1996 - II R 17/96

    Keine Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der land- und forstwirtschaftlich

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    Nach dieser Bestimmung greift die Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG, sofern nicht ein - hier nicht einschlägiger - (Rück-)Ausnahmetatbestand erfüllt ist, dann nicht, wenn die für steuerbegünstigte Zwecke benutzten Grundstücke zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt werden (BFHE 144, 271, 273; 181, 515, 517 ff; Troll aaO § 6 Rdn. 2).
  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 150/66

    Keine Konfusionswirkung bei Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    Der zivilrechtliche Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann (vgl. BGHZ 48, 214, 218), gilt im Steuerrecht nicht.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    Die Grundsteuer, deren Steuergegenstand die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle ist (BVerfGE 65, 325, 353), ist eine gemeindliche Einnahmequelle, die im Falle der Nutzung durch einen anderen als den Eigentümer selbst typischerweise (zumindest kalkulatorisch) auf den Nutzer übergewälzt wird, also letztlich von diesem zu tragen ist.
  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 29.82

    Beitragspflicht - Grundstück - Bebaubarkeit - Gemeinde

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
    Danach kann in bezug auf ein Grundstück, das im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB) im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht, ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen (BVerwG DVBl. 1984, 188, 190; NVwZ 1985, 912, 913).
  • RG, 20.12.1927 - III 229/27

    Steuerrecht der Gemeinden; Eigener Grundbesitz

  • BFH, 09.08.1989 - II R 116/86

    Kleingartenland ist in der Regel wegen des weitgehenden Pachtschutzes als land-

  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 127.83

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei gemeindeeigenem Grundstück

  • BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Räumungsklagen nach

    Der Einstufung der von den Beklagten übernommenen öffentlichrechtlichen Lasten als vertragliche Gegenleistungen anderer Art im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auch nicht entgegen, dass durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) in § 5 Abs. 5 BKleingG dem Verpächter ein Anspruch auf Erstattung öffentlichrechtlicher Lasten eingeräumt worden ist, der kraft Gesetzes besteht und keine - hier im Übrigen gegebene - Grundlage im Vertrag benötigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 - NJW-RR 2000, 1405, 1406 unter 2. m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 17.03.2016 - 4 KO 200/12

    Zur Beitragspflicht gemeindeeigener Grundstücke

    Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 18. April 2000 (Az. III ZR 194/99) zu § 5 Abs. 5 BKleinG mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht auseinandergesetzt und betont, dass es vielmehr eine Frage der Auslegung des jeweiligen Gesetzes sei, ob und inwieweit der Gedanke der Konfusion auch im Beitrags- und Abgabenrecht Geltung beanspruche.
  • OLG Hamm, 02.12.2009 - 30 U 93/09

    Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Betriebs- und Nebenkosten "in vollem

    Der Umstand, dass die Klägerin sowohl Steuergläubigerin als auch Steuerschuldnerin ist, führt zwar nicht zum Erlöschen der Steuerschuld; der zivilrechtliche Grundsatz, dass niemand sein eigener Schuldner sein kann, gilt im Steuerrecht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2004, III ZR 194/99).
  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 3465/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Ein allgemeines Verbot der Selbstveranlagung besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 -, Rn. 18, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 390/89 -, Rn. 22 ff., juris; OVG Weimar, a. a. O., Rn. 65).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2008 - 10 S 2.08

    Erschließungsbeitragsrecht: Beitragspflicht eines von einer Gemeinde zur

    Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1983 - 8 C 29.82 - und vom 5. Juli 1985 - 8 C 127.83 - (beide zitiert nach juris; s. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 L 85.01 -, NVwZ-RR 2002, 772) kann wegen der Regelung des § 133 Abs. 1 BauGB die abstrakte Beitragspflicht für ein gemeindeeigenes (nicht mit einem Erbbaurecht belastetes, vgl. § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB) Grundstück von vornherein nicht entstehen, weil jedenfalls im bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht (s. zum Steuer- und Kommunalabgabenrecht BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 -, juris) "niemand sein eigener Schuldner sein kann".
  • VG Schwerin, 29.10.2009 - 4 A 396/06

    Anschlusszwang einer Kleingartenanlage an die öffentliche Abfallentsorgung

    Dazu könnten auch die für die Abfallbeseitigung zu entrichtenden Gebühren zählen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. April 2000 - III ZR 194/99 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    Die von dem Verwaltungsgericht und dem Kläger angesprochene Problematik der Erschließungsbeitragspflicht in Hinblick auf ein gemeindeeigenes Grundstück ist vielmehr unter Berücksichtigung des jeweiligen materiellen Rechts zu lösen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.04.2000 - III ZR 194/99, zitiert nach juris).
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